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Neue bundesweite Coronavirus Einreiseverordnung

| letzte Änderung 12. Mai 2021 21:32 | Thomas Klimeck

Grenze Niederlande-Deutschland | Copyright: DACHIST.org

Ab dem 13. Mai gilt eine neue Coronaeinreiseverordnung. Die Verordnung gilt bundeseinheitlich. Sie regelt die Anmelde-, Nachweis- sowie die Absonderungspflicht für die in Deutschland Einreisenden. Das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten ist in die Regularien integriert. Auf der Basis aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse im gebotenen Umfang sind Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte und genesene Personen auch im Kontext der Einreise vorgesehen.

Somit ist seit dem 12. Mai die Einreise aus dem Ausland nach Deutschland bundesweit einheitlich geregelt, unabhängig davon, ob Personen sich vor der Einreise in einem Risiko-, Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Einzelne Regelungen der Bundesländer gelten nicht mehr.

Risikogebiete

Risikogebiete sind Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für das vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 festgestellt wurde. Dabei wird unterschieden zwischen Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten.

Ein Hochinzidenzgebiet ist ein Risikogebiet, wenn festgestellt wurde, dass in diesem Risikogebiet eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht.

Ein Virusvariantengebiet ist ein Risikogebiet, wenn festgestellt wurde, dass in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus verbreitet aufgetreten sind.

Sie Einstufung als Risikogebiet erfolgt erst mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung der Feststellung durch das Robert Koch-Institut im Internet unter der Adresse https://www.rki.de/risikogebiete.

Einreiseanmeldung

Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland einreisen wollen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum geplanten Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, vor der Einreise der zuständigen Behörde einige Angaben durch Nutzung des Einreiseportals digital mitzuteilen. Sofern eine digitale Einreiseanmeldung aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder aufgrund technischer Störung nicht möglich war, ist stattdessen eine vollständig ausgefüllte Ersatzmitteilung in Papierform bei der Einreise mitzuführen.

Absonderung

Es gilt auch eine Absonderungspflicht, im Volksmund Quarantäne genannt. Personen, die in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Risikogebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf eigene Kosten für einen Zeitraum abzusondern.

Nach der Einreise haben sich Personen auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben. Den absonderungspflichtigen Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.

Die Absonderung nach hat für einen Zeitraum von zehn Tagen zu erfolgen. Die Absonderung endet vor dem Ablauf von zehn Tagen für genesene, geimpfte oder getestete Personen, wenn diese den Genesenennachweis, den Impfnachweis oder den Testnachweis an die zuständige Behörde übermitteln.

Bei Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochinzidenzgebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, darf die zugrunde liegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein.

Für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, beträgt der Zeitraum vierzehn Tage und eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nicht möglich.

Diese Quarantänepflicht gilt vorerst bis zum 30. Juni 2021.

Nachweis

Über einen Testnachweis, einen Genesenennachweis oder einen Impfnachweis müssen Personen, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, bei der Einreise in Deutschland in folgenden Fällen verfügen:

  1. wenn sie sichzu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochinzidenzgebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben,
  2. wenn sie sichzu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet auf-gehalten haben, oder
  3. wenn sie unter Inanspruchnahme eines Beförderers in die Bundesrepublik Deutschland auf dem Luftweg einreisen.

Sofern die Einreise unter Inanspruchnahme eines Beförderers aus einem Hochinzidenzgebiet, einem Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg erfolgt, muss der Nachweis bereits vor Abreise zum Zwecke der Vorlage gegenüber dem Beförderer vorhanden sein.

Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben, müssen über einen Testnachweis verfügen; ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis sind in diesem Fall nicht ausreichend.

Nach Aufenthalt in einem anderen Risikogebiet müssen Sie außerdem bis spätestens 48 Stunden nach Einreise nachweisen können, dass Sie nicht mit dem Coronavirus infiziert sind. Die zuständige Behörde (in der Regel das Gesundheitsamt) kann die Vorlage eines Nachweises von Ihnen bis zu zehn Tagen nach Einreise verlangen.

Reisende im Luftverkehr oder nach Voraufenthalt in einem Hochinzidenz- oder Virusvariantengebiet müssen sich schon vor der Abreise testen lassen und müssen ein negatives Testergebnis dem Beförderer, beispielsweise der Fluggesellschaft, vorlegen. Auch bei der Einreisekontrolle in Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.

Ausnahmen

Insbesondere für die Einreiseanmeldung und Absonderung gibt es zahlreiche Ausnahmen. Diese beziehen sich allerdings hauptsächlich auf berufliche grenzüberschreitende Ausübungen, wenn diese Tätigkeiten für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist. Auch der Transit ist ausgenommen von der Regelung.

Die Einreiseanmeldung- und Absonderungspflicht gelten nicht für Personen, die im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Für Personen, die bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Risikogebiet aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen, gilt Einreiseanmeldung und Absonderung nicht.

Es sei denn, dass sie aus einem Virusvariantengebiet komen. Dann gelten die meisten Ausnahmen nicht.

Für die Quarantänepflicht gibt es zusätzliche Ausnahmen, wie dringende medizinische Behandlungen.

Und für Urlauber, die in Deutschland wohnen und dorthin zurückreisen gilt:

Urlaubsrückkehre, die aus einem Risikogebiet, das weder ein Hochinzidenzgebiet noch ein Virusvariantengebiet ist, zurückreisen, und die unmittelbar vor Rückreise in ihrem Urlaubsort einen Test mit negativem Ergebnis in Bezug auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durchgeführt haben, gilt die Qaurantänepflicht nicht sofern

  1. auf Grundlage einer Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der betroffenen nationalen Regierung vor Ort besondere epidemiologische Vorkehrungen (Schutz-und Hygienekonzept) für einen Urlaub in diesem Risikogebiet getroffen wurden. Mehr Informationen dazu sind auf Internetseite des Auswärtigen Amtes sowie des Robert Koch-Instituts zu finden.
  2. die Infektionslage in dem jeweiligen Risikogebiet einer Befreiung von der Pflicht nach § 4 nicht entgegensteht und
  3. das Auswärtige Amt nicht wegen eines erhöhten Infektionsrisikos eine Reisewarnung für die betroffene Region ausgesprochen hat.

Beförderungsverbot

Neben den Anmelde-, Test- und Quarantäneregeln ist zur Limitierung des Imports und der schnellen Verbreitung von neuen Virusvarianten eine Beschränkung der Beförderung von Einreisenden aus den als Virusvariantengebieten eingestuften Staaten in die Bundesrepublik Deutschland geboten.

Verkehrsunternehmen und Mobilfunknetzbetreibern

In der Coronavirus-Einreiseverordnung werdne auch Pflichten von Verkehrsunternehmen und Mobilfunknetzbetreibern festgeschrieben. Beförderer müssen Einreiseanmeldung und Nachweispflicht prüfen. Dabei gilt diese Prüfpflicht nicht im im öffentlichen Personennahverkehr. Mobilfunknetzbetreiber müssen das Netzwerk zur Verfügung stellen, so dass die Bundesregierung die geltenden Einreise- und Infektionsschutzbestimmungen im Zusammenhang mit dem Coronavirus sowie auf die zu beachtenden Infektionsschutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung hinweisen kann.

Mehr Informationen

In dieser Zusammenfassung konnte nicht auf alle Punkte eingegangen werden. Daher möchten wir auf folgende Seiten verweisen:

Wo kann ich mehr Daten und Links finden?

Wir bieten eine kostenlose Suche an, die anzeigt, ob eine niederländische Gemeinde zum Risikogebiet gehört oder nicht. Es können alle niederländischen Gemeinden abgefragt werden. Die Ergebnisseite liefert allgemeine Informationen und Links zu den Behörden und ausführlichen Fallzahlen.

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Quellen:
[1] Bundesministerium für Gesundheit (12.05.2021). Coronavirus-Einreiseverordnung (CoronaEinreiseV). Abgerufen am 12. Mai 2021, von https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/coronaeinreisev.html

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